Abmahnungen nicht mehr so einfach

  • Hallo zusammen.



    Wer eine Webseite, ein Forum oder einen Shop betreibt, kennt die Diskussionen um Abmahnungen. Zum Glük wird es den Massabmahner immer schwerer gemacht.



    Abmahner


    Neues Urteil: Für Abmahner wird es immer enger


    Auch heute beschäftigt uns wieder der Abmahnwahnsinn im Internet. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich neuerlich ein Urteil gefällt, das dem einen Riegel vorschieben soll.
    Geht ein Abmahner systematisch vor und mahnt eine Vielzahl von Mitbewerbern innerhalb kurzer Zeit - auch wegen sehr geringer Verstöße - ab, so hat das nichts mit fairem Wettbewerb zu tun. Es stehen dann vielmehr sachfremde Ziele im Vordergrund – es handelt sich dann um rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnungen (Urteil 4 U 27/09 vom 26. Mai 2009).
    Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
    Die Parteien sind Wettbewerber und verkaufen über das Internet Freizeitartikel. Nachdem die Klägerin zu Testzwecken bei der Beklagten ein Produkt gekauft hatte und bei Lieferung keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte, ließ sie die Beklagte abmahnen. Sie war der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung, die auf der Internetseite zu finden sei, den Eindruck erwecke, dass die Frist bereits mit dem Lesen der Belehrung anfange zu laufen. Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass die Klägerin lediglich Kosten der Rechtsverfolgung generieren wolle.
    Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten. Sie stellten fest, dass es der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nur darum gegangen sei, den Ersatz von Aufwendungen und die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet zu bekommen.
    Die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit machten deutlich, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit gestanden habe. Während ihre eigenen Geschäftszahlen rapide gefallen seien, habe sie zugleich begonnen umfangreich abzumahnen. Dies erwecke den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, Gebühren zu erzielen.
    Schließlich habe sie jeder Abmahnung, unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe oder nicht, eine Schadensersatzpauschale von 100 Euro ausgesprochen. Die Klägerin habe dadurch nur erzielen wollen, ohne größeren Aufwand Gebühren zu generieren. Quelle: silicon.de / Kanzlei Dr. Bahr




    Für Shop


    einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Online-Preisvergleiche ab sofort einen Hinweis auf die Versandkosten für das jeweilige Produkt enthalten. Genauer wird's allerdings nicht.
    Preissuchmaschinen im Internet müssen auf ihren Ranglisten neben dem Produktpreis auch auf Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem veröffentlichten Urteil muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis Versandkosten enthält oder nicht. Die Aussagekraft des Preisvergleichs - üblicherweise eine Rangliste mit den günstigen Angeboten an der Spitze - hänge von dieser wesentlichen Information ab, befand das Gericht.
    Damit gab der BGH einer Unterlassungsklage des Elektronikhändlers ProMarkt gegen den Konkurrenten Media Online statt. Dieser hatte bei froogle.de, so hieß die Produktsuche von Google früher, wie dort üblich keine Versandkosten ausgewiesen. (Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2009)
    Aus Sicht des BGH-Wettbewerbssenats ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst dann über die Existenz von Zusatzkosten informiert wird, wenn er auf das entsprechende Angebot klickt. Denn für den Rang innerhalb der Liste sei der Preis maßgeblich, so dass die - teilweise erheblichen - Versandkosten aus Verbrauchersicht wichtig sind. In der Verhandlung hatte BGH-Richter Wolfgang Schaffert darauf hingewiesen, dass es bei den Listen ja gerade um Preisunterschiede gehe. "Da können Versandkosten eine Rolle spielen."
    Konsequenz des Urteils ist aber nicht, dass bereits auf den Ranglisten die genaue Höhe der Versandkosten ausgewiesen werden muss. Nach einem BGH-Urteil vom Oktober 2007 reicht es, wenn die Details der Auslieferung leicht erkennbar auf einer weiteren Seite angegeben sind, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot anklickt.
    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nannte das Urteil ausgesprochen verbraucherfreundlich. "Versandkosten können Preisvergleiche erheblich verzerren", sagte die Verbraucherschutz- Juristin Ulrike Weingand. Den Kunden werde nun unnötige Sucharbeit erspart. Quelle: dpa

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